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Präferenznachweis

Ursprungserklärung, Warenverkehrsbescheinigung,
Ursprungsnachweis und Ursprungszeugnis

Mit einem Präferenznachweis wird der Ursprung einer Ware belegt. Die Europäische Gemeinschaft unterhält mit verschiedenen Ländern sogenannte Präferenzabkommen. Beim Export in eines dieser Länder fallen mit einem Präferenznachweis geringere oder gar keine Zölle an. Je nach Abkommen, Land, Ware und Warenwert wird eine bestimmte Form des Präferenznachweises benötigt.

 

Ursprungsnachweis

Beim Export in bestimmte Länder sollte, wenn der Wert für eine Freischreibung überschritten wird, ein Ursprungsnachweis erbracht werden. Dieser bescheinigt, dass die Waren in einem Land der Europäischen Gemeinschaft oder EFTA hergestellt wurden. Wenn Sie keinen Nachweis erbringen können, so ist dies auf der Rechnung zu vermerken.

 

Ursprungserklärung

Bis zu einer Warenwertgrenze von 6.000 EUR genügt i.d.R. ein vereinfachter Präferenznachweis in Form einer Ursprungserklärung, die auf der Rechnung abgegeben wird. Die Ursprungserklärung muss im Original unterschrieben werden (inklusive Klarschrift, Ort und Datum), wenn der Ausführer kein "ermächtigter Ausführer" ist. Der verbindliche Text für präferenzbegünstigte Waren lautet wie folgt.

 

Ursprungszeugnis

Das Ursprungszeugnis bescheinigt den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware. Es wird beispielsweise bei einseitigen Präferenzabkommen, wie sie die Europäische Gemeinschaft mit Ländern des APS (Allgemeines Präferenzsystem), z.B. Kasachstan, unterhält, von den Zollbehören verlangt. Ursprungszeugnisse werden durch offizielle Einrichtungen erstellt und müssen der Zollstelle im Original vorgelegt werden. In Deutschland stellen die Industrie- und Handelskammern, die Handwerks- sowie die Landwirtschaftskammern Ursprungszeugnisse aus.

 

Warenverkehrsbescheinigung

Bei der Warenverkehrsbescheinigung handelt es sich um einen förmlichen Präferenznachweis. Bei einem Warenwert von über 6.000 EUR ist beim Export in bestimmte Länder eine Warenverkehrsbescheinigung erforderlich. Diese muss vom zuständigen Zollamt abgestempelt werden. Eine Ausnahmeregelung gilt für den „ermächtigten“ Ausführer. Hier genügt die Ursprungserklärung mit Angabe der Bewilligungsnummer.

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